730.100
BPG
CH-BS
§ 69 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Ausstattung - Kochbereich
§ 69 BPG
1. Wohnungen müssen einen Kochbereich mit Anschlüssen für Energie, Wasser und Abwasser enthalten.