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730.100 BPG CH-BS

§ 69 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Ausstattung - Kochbereich
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§ 69 BPG

1. Wohnungen müssen einen Kochbereich mit Anschlüssen für Energie, Wasser und Abwasser enthalten.

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