730.100
BPG
CH-BS
§ 68 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Ausstattung - Sanitäre Einrichtungen
§ 68 BPG
1. Gebäude müssen die für ihre zweckentsprechende Verwendung nötigen sanitären Einrichtungen enthalten.
2. Tiefliegende Räume und Anlagen sind vor den Folgen des Rückstaus von Abwasser in der Kanalisation zu schützen.
3. Die Einrichtungen müssen nach dem Stand der Technik erstellt werden. Sie müssen dauernd für ihren bestimmungsgemässen Gebrauch taugen.