730.100
BPG
CH-BS
§ 67 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Dämmung und Abdichtung
§ 67 BPG
1. Gebäude sind den Anforderungen des Gesundheits- und des Umweltschutzes und einer sparsamen und rationellen Energienutzung entsprechend vor Kälte und Wärme, Feuchtigkeit und Lärm zu schützen.