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730.100 BPG CH-BS

§ 67 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Dämmung und Abdichtung
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§ 67 BPG

1. Gebäude sind den Anforderungen des Gesundheits- und des Umweltschutzes und einer sparsamen und rationellen Energienutzung entsprechend vor Kälte und Wärme, Feuchtigkeit und Lärm zu schützen.

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