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730.100 BPG CH-BS

§ 66 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Belichtung und Lüftung - Raumhöhe
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§ 66 BPG

1. Zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume müssen mindestens 2,5 m hoch sein. In den Zonen 2 und 2a genügen 2,3 m.

2. In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe über den zum Gehen oder Stehen nötigen Flächen eingehalten sein.

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