730.100
BPG
CH-BS
§ 66 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Belichtung und Lüftung - Raumhöhe
§ 66 BPG
1. Zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume müssen mindestens 2,5 m hoch sein. In den Zonen 2 und 2a genügen 2,3 m.
2. In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe über den zum Gehen oder Stehen nötigen Flächen eingehalten sein.