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§ 65 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Belichtung und Lüftung - Lüftung
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§ 65 BPG

1. Zur Benutzung durch Menschen oder Tiere bestimmte Räume müssen genügend gelüftet werden können.

2. Wenn es zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen nötig ist, sind Lüftungsanlagen einzubauen.

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