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730.100 BPG CH-BS

§ 63 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Belichtung und Lüftung - Fenster - Mindestgrösse
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§ 63 BPG

1. Die Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern sowie von Küchen und Wohnküchen darf nicht kleiner als ein Zehntel der Bodenfläche sein. In Dachgeschossen genügt ein Fünfzehntel.

2. Dasselbe gilt für andere zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume, soweit ihre Ausstattung mit Fenstern möglich und für die vorgesehene Nutzung sinnvoll ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3. Abweichende Vorschriften des Bundes bleiben vorbehalten.

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