§ 61 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 61 BPG
1. Bauten und Bauteile sind so zu erstellen, dass sie die Benutzung des öffentlichen Grundes und der Nachbargrundstücke nicht behindern können.
2. Dachwasser darf nicht auf Strassen, Wege oder Nachbargrundstücke fliessen.
3. Türen, Fenster, Storen und dergleichen dürfen nicht in den für den Verkehr bestimmten Raum von Strassen und Wegen aufgehen, Bäume und Sträucher nicht auf ihn hinausragen. Für den Verkehr bestimmt ist in der Regel der Raum bis 4,5 m über und 50 cm neben Fahrbahnen und 2,5 m über Trottoirs und Wegen.
4. Wer den Grundwasserstrom staut oder ablenkt, hat für die Vermeidung von Schäden zu sorgen. Sollen dazu fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden, müssen die Berechtigten zustimmen. Lehnen sie nötige und zumutbare Massnahmen ab, gelten Einwirkungen auf ihre Grundstücke als gerechtfertigt, die durch die Veränderung des Grundwasserstromes entstehen.
5. Beim Bauen sind Vorkehren zum Schutz von Personen und Sachen vor vermeidbaren Einwirkungen zu treffen.