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730.100 BPG CH-BS

§ 60 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Sicherheit - Sanierungen
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§ 60 BPG

1. Bauten und Anlagen, die dem für Neubauten geltenden Stand der Sicherheit nicht entsprechen, müssen saniert werden,

a) wenn sie schwere Sicherheitsmängel aufweisen oder

b) wenn sie in Notstandsfällen funktionsfähig bleiben müssen und dazu nicht sicher genug sind.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die Bauten und Anlagen, die in Notstandsfällen funktionsfähig bleiben müssen, den zu erreichenden Stand der Sicherheit und die Sanierungsfristen.

3. Der Kanton hat Entschädigung zu leisten, wenn und soweit er die Sanierung privater Bauten und Anlagen anordnet, damit sie in Notstandsfällen funktionsfähig bleiben. Er ist zum Rückgriff berechtigt, wenn die Sanierung die Erfüllung von Aufgaben eines anderen Gemeinwesens gewährleisten soll.

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