730.100
BPG
CH-BS
§ 59 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Sicherheit - Grundsätze
§ 59 BPG
1. Bauten und Anlagen müssen sicher sein.
2. Sie müssen so konzipiert, erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, dass Menschen keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden.
3. Zum Schutz wichtiger Bauten und Anlagen und von Kulturgütern können zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen verlangt werden.
4. Wenn nicht auf andere Weise gewährleistet ist, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden, müssen die Gebäude an den Nachbargrenzen durch Brandmauern abgeschlossen werden.