Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 BPG CH-BS

§ 59 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Sicherheit - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (201 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59 BPG

1. Bauten und Anlagen müssen sicher sein.

2. Sie müssen so konzipiert, erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, dass Menschen keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden.

3. Zum Schutz wichtiger Bauten und Anlagen und von Kulturgütern können zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen verlangt werden.

4. Wenn nicht auf andere Weise gewährleistet ist, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden, müssen die Gebäude an den Nachbargrenzen durch Brandmauern abgeschlossen werden.

← § 58 BPG Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Zweck § 60 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →