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730.100 BPG CH-BS

§ 58 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen
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§ 58 BPG

1. Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen sind mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2. Die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung hat erhöhten Ansprüchen zu genügen.

3. Durch Verordnung wird bestimmt, wo Fremdreklamen weitergehenden Beschränkungen unterliegen oder verboten sind.

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