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730.100 BPG CH-BS

§ 57 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Nutzung der Freiflächen - Einfriedungen
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§ 57 BPG

1. Einfriedungen dürfen nicht höher als 2 m sein.

2. Als Einfriedungen gelten auch Mauern.

3. Der Regierungsrat regelt, wie Einfriedungen zu verankern sind, wie sie beschaffen sein dürfen und wie ihre Höhe zu messen ist.

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