730.100
BPG
CH-BS
§ 57 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Nutzung der Freiflächen - Einfriedungen
§ 57 BPG
1. Einfriedungen dürfen nicht höher als 2 m sein.
2. Als Einfriedungen gelten auch Mauern.
3. Der Regierungsrat regelt, wie Einfriedungen zu verankern sind, wie sie beschaffen sein dürfen und wie ihre Höhe zu messen ist.