730.100
BPG
CH-BS
§ 56 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Nutzung der Freiflächen - Vor Strassen- und Weglinien
§ 56 BPG
1. Vor Strassen- und Weglinien können Bauten und Anlagen, die den Vorschriften über vorragende Bauteile nicht entsprechen, bewilligt werden
a) als Provisorien bis zur Übertragung des Besitzes auf das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen;
b) nach den Vorschriften über die Benutzung des öffentlichen Grundes, wenn ein Benutzungsrecht zugesichert ist.