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730.100 BPG CH-BS

§ 56 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Nutzung der Freiflächen - Vor Strassen- und Weglinien
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§ 56 BPG

1. Vor Strassen- und Weglinien können Bauten und Anlagen, die den Vorschriften über vorragende Bauteile nicht entsprechen, bewilligt werden

a) als Provisorien bis zur Übertragung des Besitzes auf das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen;

b) nach den Vorschriften über die Benutzung des öffentlichen Grundes, wenn ein Benutzungsrecht zugesichert ist.

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