730.100
BPG
CH-BS
§ 54 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Nutzung der Freiflächen - Hinter der Baulinie - Unterirdische Bauten
§ 54 BPG
1. Die über unterirdischen Bauten liegende Erdschicht darf die Höhe des natürlichen oder abgegrabenen Erdbodens nur übersteigen, wenn es die Gestaltung des Gartens oder der Grünfläche rechtfertigt.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss ihr Mindestabstand zu Nachbargrenzen dem Mass entsprechen, um das sie die Höhe des natürlichen oder abgegrabenen Erdbodens übersteigt.