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730.100 BPG CH-BS

§ 53 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Nutzung der Freiflächen - Hinter der Baulinie - Lager- und Abstellplätze
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§ 53 BPG

1. In ganz oder teilweise zum Wohnen bestimmten Zonen sind Lager- und Abstellplätze auf Freiflächen nur zulässig, soweit sie der Nutzung von Gebäuden auf demselben Grundstück dienen und keine öffentlichen und keine überwiegenden privaten Interessen beeinträchtigen. Sie dürfen keine als Gärten oder Grünflächen anzulegenden Grundstücksteile in Anspruch nehmen.

2. Die Vorschriften über Abfallanlagen und über Autoabstellplätze bleiben vorbehalten.

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