730.100
BPG
CH-BS
§ 52 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Nutzung der Freiflächen - Hinter der Baulinie - Gärten und Grünflächen
§ 52 BPG
1. Von der Fläche hinter der Baulinie, die oberirdisch nicht überbaut werden darf, müssen mindestens zwei Drittel als Garten oder Grünfläche angelegt werden. Dies gilt nicht in den Zonen 7, 6 und 5.
2. In Gärten oder auf Grünflächen sind Bauten zulässig, die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstattung von Gärten gehören, wenn sie sich gut einordnen.
3. Bauten und Anlagen unter als Gärten oder Grünflächen anzulegenden Grundstücksteilen müssen mit einer ausreichenden Erdschicht überdeckt werden.