730.100
BPG
CH-BS
§ 51 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Benutzung von Nachbargrundstücken - Vorübergehende Benutzung - Streitigkeiten
§ 51 BPG
1. Streitigkeiten über die Benutzung von Nachbargrundstücken und über die gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Beteiligten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.