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730.100 BPG CH-BS

§ 51 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Benutzung von Nachbargrundstücken - Vorübergehende Benutzung - Streitigkeiten
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§ 51 BPG

1. Streitigkeiten über die Benutzung von Nachbargrundstücken und über die gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Beteiligten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.

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