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730.100 BPG CH-BS

§ 5 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Mass der baulichen Nutzung - Berechnungsarten
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§ 5 BPG

1. Das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird durch ein Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer bestimmt. Massgebend ist der höhere Wert.

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