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730.100 BPG CH-BS

§ 49 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Benutzung von Nachbargrundstücken - Durch Bauten - Grenzänderungen
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§ 49 BPG

1. Wenn eine auf der Grenze stehende Mauer beim Anbau ersetzt werden müsste und überwiegende Interessen dagegen sprechen, ist die Grenze auf Antrag einer Partei an die Aussenseite der Mauer zu verlegen.

2. Die Grenze ist auf Antrag einer Partei in die Mauermitte zu verlegen, wenn eine auf der Grenze stehende Mauer einseitig verbreitert worden ist und die andere Partei die neuen Teile mitbenutzen will.

3. Es gelten die Vorschriften über die Grenzregulierung.

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