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730.100 BPG CH-BS

§ 48 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Benutzung von Nachbargrundstücken - Durch Bauten - Kostenaufteilung
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§ 48 BPG

1. Wer an eine auf der Grenze stehende Gebäudemauer anbaut, hat den halben Wert der mitbenutzten Teile zu vergüten.

2. Wer die Mauer zum Befestigen von Spalieren, Haken und dergleichen benutzt, hat den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Muss die Mauer ersetzt, instand gestellt oder an eine Vorschrift angepasst werden, ist für die Kostenaufteilung massgebend, was für ein Interesse die Parteien daran haben.

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