730.100
BPG
CH-BS
§ 47 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Benutzung von Nachbargrundstücken - Durch Bauten - Bedingungen
§ 47 BPG
1. Scheidemauern von Gebäuden dürfen zur Hälfte auf das Nachbargrundstück gestellt werden,
a) wenn auf beiden Seiten Randbebauungen zulässig sind,
b) wenn sie die Grenze nicht um mehr als 20 cm überschreiten.
2. Fundamente unterhalb des ersten Untergeschosses dürfen die Nachbargrenze bis zu 30 cm überschreiten.
3. Eine Entschädigung für die Beanspruchung des fremden Bodens ist nicht geschuldet.
4. Die Parteien können die Errichtung von Grenzvorrichtungen und weiterer Bauten auf der Grenze vereinbaren, an denen sie gemeinsam interessiert sind.