730.100
BPG
CH-BS
§ 46a Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Dokumentation unterirdischer Anlagen
Bauvorschriften - Bebauung - Besondere Verhältnisse - Politische Grenzen
§ 46a BPG · Dokumentation unterirdischer Anlagen
1. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, unterirdische Anlagen, die sich unterhalb des untersten Gebäude- oder Geschossteils befinden und dauerhaft im Erdreich verbleiben, nach Lage und Anzahl zu dokumentieren.
2. Zu den dokumentationspflichtigen unterirdischen Anlagen zählen insbesondere
a) Erdwärmesonden;
b) technische Anlagen;
c) tiefliegende Trageelemente wie Spundwände, Anker, Pfähle und dergleichen;
d) bauliche Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung;
e) Bohrungen;
f) Sicherungselemente und Sicherungsmassnahmen.
3. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin herauszugeben. Der Regierungsrat regelt das Nähere dazu in der Verordnung.