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730.100 BPG CH-BS

§ 46a Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Dokumentation unterirdischer Anlagen

Bauvorschriften - Bebauung - Besondere Verhältnisse - Politische Grenzen
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§ 46a BPG · Dokumentation unterirdischer Anlagen

1. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, unterirdische Anlagen, die sich unterhalb des untersten Gebäude- oder Geschossteils befinden und dauerhaft im Erdreich verbleiben, nach Lage und Anzahl zu dokumentieren.

2. Zu den dokumentationspflichtigen unterirdischen Anlagen zählen insbesondere

a) Erdwärmesonden;

b) technische Anlagen;

c) tiefliegende Trageelemente wie Spundwände, Anker, Pfähle und dergleichen;

d) bauliche Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung;

e) Bohrungen;

f) Sicherungselemente und Sicherungsmassnahmen.

3. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin herauszugeben. Der Regierungsrat regelt das Nähere dazu in der Verordnung.

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