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730.100 BPG CH-BS

§ 46 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Besondere Verhältnisse - Politische Grenzen
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§ 46 BPG

1. Gebäude müssen zu Kantons- oder Gemeindegrenzen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten.

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