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730.100 BPG CH-BS

§ 45 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Besondere Verhältnisse - Gewässer
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§ 45 BPG

1. Wo Nutzungspläne nichts Abweichendes bestimmen, beträgt der Mindestabstand von Gebäuden zum Uferbereich oberirdischer Gewässer 3 m.

2. Der Uferbereich umfasst die Uferböschung mit einer Neigung von 1 : 2 und einen 3 Meter breiten Pufferstreifen.

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