730.100
BPG
CH-BS
§ 45 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Besondere Verhältnisse - Gewässer
§ 45 BPG
1. Wo Nutzungspläne nichts Abweichendes bestimmen, beträgt der Mindestabstand von Gebäuden zum Uferbereich oberirdischer Gewässer 3 m.
2. Der Uferbereich umfasst die Uferböschung mit einer Neigung von 1 : 2 und einen 3 Meter breiten Pufferstreifen.