730.100
BPG
CH-BS
§ 44 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Besondere Verhältnisse - Zonengrenzen
§ 44 BPG
1. Gebäude auf Grenzen zwischen den Zonen 5a, 4, 3 und 2 dürfen nach den Vorschriften über die Anordnung der baulichen Nutzung in der Zone mit der grösseren Geschosszahl erstellt werden; Art und Mass der Grundstücksnutzung werden durch die Zoneneinteilung bestimmt.
2. Soweit es zur Vermeidung ungesetzlicher Zustände oder störender Gegensätze nötig ist, muss die Bauweise den Vorschriften der Zone mit der kleineren Geschosszahl angepasst werden.