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730.100 BPG CH-BS

§ 43 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Keiner Zone zugewiesene Gebiete
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§ 43 BPG

1. Keiner Zone werden zugewiesen

a) Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist;

b) Gebiete, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll.

2. Bauten und Anlagen in diesen Gebieten bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung.

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