730.100
BPG
CH-BS
§ 43 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Keiner Zone zugewiesene Gebiete
§ 43 BPG
1. Keiner Zone werden zugewiesen
a) Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist;
b) Gebiete, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll.
2. Bauten und Anlagen in diesen Gebieten bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung.