730.100
BPG
CH-BS
§ 41 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Andere Zonen - Zonen für Freiraumnutzungen - Landwirtschaftszonen
§ 41 BPG
1. Es gelten die Vorschriften des Bundesrechts für Landwirtschaftszonen.
2. Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, auf die Bedürfnisse des Betriebs, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf Natur- und Kulturdenkmäler Rücksicht zu nehmen.