730.100
BPG
CH-BS
§ 40c Bau- und Planungsgesetz (BPG) - d) Spezielle Nutzungsvorschriften
Bauvorschriften - Bebauung - Andere Zonen - Zonen für Freiraumnutzungen - Grünzonen und Grünanlagenzonen
§ 40c BPG · d) Spezielle Nutzungsvorschriften
1. Auf Grünzonen und Grünanlagenzonen können spezielle Nutzungsvorschriften, insbesondere für die Art der Nutzung und die Gestaltung von Freiräumen, erlassen werden.
2. In speziellen Nutzungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass der Regierungsrat oder der Gemeinderat in einem weiteren Planungsverfahren ergänzende Bestimmungen für die Art der Nutzung und deren Gestaltung zu erlassen hat.