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730.100 BPG CH-BS

§ 40b Bau- und Planungsgesetz (BPG) - c) Grünanlagenzonen

Bauvorschriften - Bebauung - Andere Zonen - Zonen für Freiraumnutzungen - Grünzonen und Grünanlagenzonen
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§ 40b BPG · c) Grünanlagenzonen

1. In Grünanlagenzonen sind die zu ihrer Erschliessung und Ausstattung üblichen und notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.

2. Ausserdem sind folgende Bauten und Anlagen zulässig

a) unterirdische Bauten und Anlagen, sofern sie im öffentlichen Interesse stehen und die oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigen;

b) Erschliessungen von Nachbargrundstücken auf Allmend; sie müssen sich in die Grünanlagenzone einfügen.

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