730.100
BPG
CH-BS
§ 40a Bau- und Planungsgesetz (BPG) - b) Grünzonen
Bauvorschriften - Bebauung - Andere Zonen - Zonen für Freiraumnutzungen - Grünzonen und Grünanlagenzonen
§ 40a BPG · b) Grünzonen
1. In Grünzonen sind Bauten und Anlagen nur ausnahmsweise und in untergeordneter Form zulässig, sofern sie der Erschliessung und Ausstattung von Grünzonen dienen oder standortgebunden sind.
2. Die Gestaltung der Grünzonen berücksichtigt im Rahmen der jeweiligen Nutzungsziele auch die am Standort bestehenden Potenziale für heimische Natur im Sinne des ökologischen Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung, des Ausgleichs des Wasserhaushalts und des Stadtklimas.