730.100
BPG
CH-BS
§ 40 Bau- und Planungsgesetz (BPG) - a) Allgemeine Bestimmungen
Bauvorschriften - Bebauung - Andere Zonen - Zonen für Freiraumnutzungen - Grünzonen und Grünanlagenzonen
§ 40 BPG · a) Allgemeine Bestimmungen
1. Grünzonen und Grünanlagenzonen dienen der Sicherung von Flächen für Freiraumnutzungen wie Parks, Gärten, Gliederung und Gestaltung der Siedlung, Erholung und Sport, Kulturlandschaft und von Standorten heimischer Natur.
2. Grünzonen und Grünanlagenzonen können Allmend überlagern.
a) * ...
b) * ...