730.100
BPG
CH-BS
§ 39 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Andere Zonen - Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse
§ 39 BPG
1. Die Nutzung von Grundstücken in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird festgelegt
a) durch den Beschluss, mit dem die Zone festgesetzt wird,
b) durch Bebauungspläne oder
c) durch Genehmigung der Bauprojekte in einem Planungsverfahren des Regierungsrates oder des Gemeinderates.
2. Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.