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730.100 BPG CH-BS

§ 35 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Andere Zonen - Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) - Nutzungsmass
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§ 35 BPG

1. Wenn Bebauungspläne nichts anderes bestimmen und die Art der Nutzung keine Abweichungen erfordert, beträgt die Höchsthöhe der Gebäude 40 m.

2. Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.

3. Baulinienüberschreitungen zur Erweiterung des nutzbaren Raumes sind unzulässig.

4. Über öffentlichen Strassen und Wegen und über den zur Erschliessung nötigen Zufahrten sind Dachvorsprünge erst von einer Höhe von 4,5 m an zulässig. Ihre Ausladung darf 1,0 m nicht übersteigen. Dachvorsprünge über Nachbargrundstücken sind unzulässig.

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