730.100
BPG
CH-BS
§ 34 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Andere Zonen - Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) - Nutzungsart
§ 34 BPG
1. Die Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist bestimmt
a) für Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebieten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind;
b) für Nutzungen, die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind;
c) für Lagerbauten und Abstellplätze.
2. Andere Nutzungen sind zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen Nutzung dienen.
3. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss.