730.100
BPG
CH-BS
§ 33 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Unbeachtliche Bauteile
§ 33 BPG
1. Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften über Abstände und die Begrenzung der Gebäudetiefe nicht
a) für Fensterläden, Fenstergitter, Gesimse und andere Bauteile, die ausschliesslich der Ausstattung oder Verzierung der Gebäudewände dienen;
b) für Dachvorsprünge, Dachrinnen und Fallrohre, die nicht mehr als 1 m über die Baulinie oder über die zulässige Gebäudetiefe ragen.
2. Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für
a) * Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen, Solaranlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen;
b) Geländer von Dachterrassen.