Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 BPG CH-BS

§ 33 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Unbeachtliche Bauteile
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (201 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 BPG

1. Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften über Abstände und die Begrenzung der Gebäudetiefe nicht

a) für Fensterläden, Fenstergitter, Gesimse und andere Bauteile, die ausschliesslich der Ausstattung oder Verzierung der Gebäudewände dienen;

b) für Dachvorsprünge, Dachrinnen und Fallrohre, die nicht mehr als 1 m über die Baulinie oder über die zulässige Gebäudetiefe ragen.

2. Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für

a) * Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen, Solaranlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen;

b) Geländer von Dachterrassen.

← § 32 BPG Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Zweck § 34 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →