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730.100 BPG CH-BS

§ 3 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Baureife - Erschliessung - Anforderungen
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§ 3 BPG

1. Die Erschliessung eines Grundstücks ist hinreichend,

a) wenn sie den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts und dem Umweltschutzrecht entspricht;

b) wenn die nach den Nutzungsplänen dazu bestimmten Strassen und Anlagen für Wasser, Energie und Abwasser vorhanden sind und eine unter normalen Verhältnissen genügende Leistungsfähigkeit aufweisen;

c) wenn die für Notfälle erforderliche Zufahrt vorhanden ist.

2. Zufahrts- und Durchleitungsrechte müssen auf unbegrenzte Zeit und auch für später mögliche Belastungen gelten. Sie dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.

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