730.100
BPG
CH-BS
§ 3 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Baureife - Erschliessung - Anforderungen
§ 3 BPG
1. Die Erschliessung eines Grundstücks ist hinreichend,
a) wenn sie den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts und dem Umweltschutzrecht entspricht;
b) wenn die nach den Nutzungsplänen dazu bestimmten Strassen und Anlagen für Wasser, Energie und Abwasser vorhanden sind und eine unter normalen Verhältnissen genügende Leistungsfähigkeit aufweisen;
c) wenn die für Notfälle erforderliche Zufahrt vorhanden ist.
2. Zufahrts- und Durchleitungsrechte müssen auf unbegrenzte Zeit und auch für später mögliche Belastungen gelten. Sie dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.