730.100
BPG
CH-BS
§ 25 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Definition
§ 25 BPG
1. Die Dachprofillinie bezeichnet die Höchsthöhe der über den Gebäudewänden liegenden Gebäudeteile.
2. Sie steigt in einem Winkel von 45°/360 von den Linien aus, an denen Gebäudewände an der Baulinie und auf der von der Baulinie abgewandten Gebäudeseite ihre grösste Höhe erreichen können.
3. Vordächer sind nur innerhalb der Dachprofillinie zulässig.