730.100
BPG
CH-BS
§ 22 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Höchsthöhe
§ 22 BPG
1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Gebäudewände folgende Höhen erreichen
In der Zone 5a 18m
In der Zone 4 14 m
In der Zone 3 11 m
In den Zonen 2 und 2a 8 m
2. Dachgeschosse und beidseitig anbaubare Mauern dürfen bis zur Dachprofillinie reichen.
3. Quergiebel und Dachaufbauten mit einer Höchstbreite von 12 m dürfen die Dachprofillinie bis zur Höhe des Dachfirsts überschreiten, wenn sie nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen.