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730.100 BPG CH-BS

§ 22 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Höchsthöhe
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§ 22 BPG

1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Gebäudewände folgende Höhen erreichen

In der Zone 5a 18m

In der Zone 4 14 m

In der Zone 3 11 m

In den Zonen 2 und 2a 8 m

2. Dachgeschosse und beidseitig anbaubare Mauern dürfen bis zur Dachprofillinie reichen.

3. Quergiebel und Dachaufbauten mit einer Höchstbreite von 12 m dürfen die Dachprofillinie bis zur Höhe des Dachfirsts überschreiten, wenn sie nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen.

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