730.100
BPG
CH-BS
§ 21 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Abweichende Vereinbarungen
§ 21 BPG
1. Grenzabstände können herabgesetzt werden, wenn durch sie bestimmte Gebäudeabstände durch Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt sind.