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730.100 BPG CH-BS

§ 21 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Abweichende Vereinbarungen
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§ 21 BPG

1. Grenzabstände können herabgesetzt werden, wenn durch sie bestimmte Gebäudeabstände durch Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt sind.

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