730.100
BPG
CH-BS
§ 20 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Beschränkungen
§ 20 BPG
1. Vorragende Bauteile dürfen nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen Gebäude ragen.
2. Die Lichteinfallswinkel sind auch zu gegenüberliegenden Baulinien einzuhalten.
3. Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen oder zur Verlängerung der Grenzlinien auf öffentlichem Grund müssen vorragende Bauteile einen Abstand einhalten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht.
4. Über dem obersten Vollgeschoss sind vorragende Bauteile nur über vorragenden Bauteilen des obersten Vollgeschosses zulässig.