730.100
BPG
CH-BS
§ 2 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Baureife - Grundsatz[[1]](#titletitle_text_fn_892374_2_1_c)
§ 2 BPG
1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
2. Ein Grundstück ist baureif,
a) wenn seine Lage, seine Form und seine Grösse für die zulässige bauliche Nutzung zweckmässig sind;
b) wenn feststeht, dass seine Grenzen für die zulässige Nutzung des umliegenden Gebiets nicht verändert werden müssen;
c) wenn es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es rechtzeitig hinreichend erschlossen wird;
d) wenn die Vorschriften über den Umweltschutz eine den Nutzungsplänen entsprechende Bebauung nicht ausschliessen.