730.100
BPG
CH-BS
§ 19 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Hofseite
§ 19 BPG
1. Auf der Hofseite darf die zulässige Gebäudetiefe durch Balkone und überdeckte Terrassen überschritten werden.
2. Die vorragende Fläche der Balkone darf 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht übersteigen. Sie darf 5% nicht übersteigen, wenn die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche zu mehr als 50% überbaut ist. Flächen, die in einer Höhe von weniger als 2 m durch Balkone überlagert werden, gelten als überbaut.
3. Zur hinteren Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 6 m einzuhalten.