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730.100 BPG CH-BS

§ 183 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Übergangs- und Schlussvorschriften - Übergangsbestimmungen - Erschliessungsbeiträge - Kanalisationsbeiträge
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§ 183 BPG

1. Beiträge für Kanalisationen, mit deren Bau vor Inkrafttreten des Erschliessungsbeitragsrechts dieses Gesetzes begonnen worden ist, werden nach altem Recht fällig. Ihre Höhe richtet sich nach dem für die Pflichtigen günstigeren Recht, wenn die Beitragspflicht innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt entsteht oder vorzeitig erfüllt wird.

2. Wird ein Grundstück durch eine weitere Kanalisation erschlossen, wird der Beitrag so festgesetzt, wie wenn die für bestehende Kanalisationen geleisteten Beiträge nach diesem Gesetz berechnet worden wären. Noch nicht geleistete Beiträge für früher erstellte Kanalisationen werden bei ihrer Erhebung entsprechend herabgesetzt.

3. Bei Vergrösserung der Grundstücksfläche werden nach altem Recht geleistete Beiträge angerechnet, soweit damit eine längere Strecke der Kanalisation bezahlt worden ist als nach diesem Gesetz auf das Grundstück entfiele. Die bezahlte Strecke wird mit der Länge der Grenze des Grundstücks zum öffentlichen Grund gleichgesetzt. In Bettingen werden 2% der Versicherungswerte der nach altem Recht an die Kanalisation angeschlossenen Gebäude an die massgeblichen Kosten der Kanalisationsstrecke angerechnet, die durch Beiträge nach diesem Gesetz zu finanzieren wäre.

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