§ 182 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 182 BPG
1. Ist die Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten des Erschliessungsbeitragsrechts dieses Gesetzes entstanden, bleibt das alte Recht massgebend. Nachzahlungen von Beiträgen für Korrektionen, die eine grössere Gebäudehöhe gestatten, werden nicht mehr erhoben.
2. Bei Strassenkorrektionen werden nur noch Beiträge erhoben, wenn die vorhandene Strasse keinen festen Unterbau hat oder wenn dadurch Grundstücke und Grundstücksteile erschlossen werden, die bisher nicht der Beitragspflicht unterlagen.
3. Vorzeitig entrichtete Beiträge für Korrektionen, die beim Inkrafttreten des Erschliessungsbeitragsrechts dieses Gesetzes weder beschlossen noch durch freiwillige Abtretungen zustande gekommen sind, können zurückgefordert werden. Die Rückzahlung muss innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Erschliessungsbeitragsrechts dieses Gesetzes beantragt werden.
4. Wird ein Grundstück durch eine weitere Strasse erschlossen, wird der Beitrag so festgesetzt, wie wenn die für bestehende Strassen erhobenen Beiträge nach diesem Gesetz berechnet worden wären.
5. Bei Vergrösserung der Grundstücks- oder der Geschossfläche werden nach altem Recht geleistete Beiträge angerechnet, soweit damit eine grössere Strassenfläche bezahlt worden ist als nach diesem Gesetz auf das Grundstück entfiele. Die bezahlte Fläche wird gleichgesetzt mit der beim Inkrafttreten des Erschliessungsbeitragsrechts dieses Gesetzes vorhandenen Strassenfläche vor dem Grundstück bis zur Strassenmitte. Sie wird durch die Länge der Grundstücksgrenze und die halbe Strassenbreite bestimmt.
6. Haftungsanmerkungen für Beiträge, die nicht mehr erhoben werden können, werden von Amtes wegen im Grundbuch gelöscht.