730.100
BPG
CH-BS
§ 181 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Übergangs- und Schlussvorschriften - Übergangsbestimmungen - Erschliessungspflicht - Leistungen an die Landgemeinden
§ 181 BPG
1. Für die vom Kanton zu übernehmenden Anteile an den Baukosten von Abwasseranlagen der Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gebaut sind oder im Bau stehen, bleibt das alte Recht massgebend (§ 6 des Gesetzes vom 28. März 1912 betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiete).