730.100
BPG
CH-BS
§ 180 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Übergangs- und Schlussvorschriften - Übergangsbestimmungen - Erschliessungspflicht - Provisorisch angelegte Strassen
§ 180 BPG
1. Provisorisch angelegte Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege (§ 78 des Gesetzes vom 14. Januar 1937 über Anlegung und Korrektion von Strassen) sind diesem Gesetz entsprechend definitiv anzulegen,
a) auf den Zeitpunkt der Fertigstellung von Neubauten, die eine gesetzmässige Erschliessung brauchen;
b) wenn sie zu drei Vierteln der Bauordnung entsprechend bebaut sind. Nicht zur Bebauung bestimmte Grundstücke und Grundstücksbestandteile werden nicht mitgerechnet.