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730.100 BPG CH-BS

§ 178 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Übergangs- und Schlussvorschriften - Übergangsbestimmungen - Hängige Verfahren
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§ 178 BPG

1. Beim Inkrafttreten neuer Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

2. Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.

3. Hängige Planungsverfahren bleiben dem alten Recht unterstellt, soweit sie bereits durchgeführt sind.

4. Für laufende gesetzliche Fristen gilt das Recht, nach dem sie länger dauern.

5. Abweichende Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten.

6. § 73 Abs. 4 gilt für Neubauten, für die ab Inkrafttreten von § 73 Abs. 4 ein Baugesuch eingereicht wird.

7. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 74 Abs. 2 - 4 hängigen Baugesuche werden in Abweichung von Abs. 1 nach bisherigem Recht beurteilt.

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