§ 177 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 177 BPG
1. Zuständigkeit und Verfahren für die Änderung oder Aufhebung der nach altem Recht erlassenen Vorschriften oder Pläne richten sich nach neuem Recht. Für die nach altem Recht erlassenen speziellen Bauvorschriften und Vorschriften über die Gestaltung von Fassaden und Dächern gelten die Vorschriften über Bebauungspläne.
2. Die Verordnung betreffend Bauvorschriften für das Gebiet «Im Schlipf» in Riehen vom 15. Januar 1963 und der Beschluss des Regierungsrates betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten» in Riehen vom 4. Februar 1958 bleiben als Bebauungspläne der Gemeinde Riehen wirksam.
3. Solange Zonenpläne nicht an die neuen Zonenvorschriften der Zonen für Freiraumnutzungen angepasst werden, gelten für die nach altem Recht festgesetzten Grünanlagen, Landwirtschaftsgebiete und übrige Gebiete in der Grünzone die entsprechenden Zonenvorschriften des neuen Rechts: Für Grünanlagen gilt § 40b, für Landwirtschaftsgebiete gilt § 41 und für die übrigen Gebiete in der Grünzone gilt § 40a dieses Gesetzes.