§ 174 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 174 BPG
1. Die Abwassergebühr wird aufgrund der Wasserbezüge und Wasserentnahmen und der durch öffentliche Abwasseranlagen abgeleiteten Niederschlagsmengen berechnet. Die Gebühren für die Ableitung von Niederschlagswasser werden nach Erfahrungswerten festgesetzt. Die Abwassergebühr ist nicht zu entrichten
a) auf Wasserbezügen und Wasserentnahmen, die nicht durch öffentliche Abwasseranlagen beseitigt werden, wenn ihr Umfang nachgewiesen ist;
b) für die Beseitigung von Wasser, das auf Anordnung der zuständigen Behörde zur Abwehr oder Behebung von Gewässerverunreinigungen entnommen wird, soweit die Pflichtigen die Gefahr oder den Schaden nicht selbst verursacht haben und ihre Kosten nicht abwälzen können;
c) für die Beseitigung von ungenutztem Quellwasser, wenn die Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen zulässig ist.