730.100
BPG
CH-BS
§ 173 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Erschliessungsbeiträge - Haftung der Grundstücke
§ 173 BPG
1. Erschliessungsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Grundlasten, die den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vorgehen.
2. Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten.
3. Wenn die Beitragspflicht nicht durch den Baubeschluss begründet wird, kann die Anmerkung der Grundlasten im Grundbuch durch Verfügung angeordnet werden. Bei fehlender Anmerkung erlischt die Beitragspflicht, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert.