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730.100 BPG CH-BS

§ 171 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Erschliessungsbeiträge - Zahlungstermine
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§ 171 BPG

1. Die Zahlung der Beiträge darf frühestens 30 Tage vor dem Termin verlangt werden, an dem die Gemeinde ihrerseits zahlen muss.

2. Fallen die Ausgaben nicht gleichzeitig an, können auch für die Beiträge mehrere Zahlungstermine festgelegt werden.

3. Bei nachträglicher Vergrösserung der für die Beitragsberechnung massgebenden Flächen darf die Zahlung verlangt werden, sobald die Beitragspflicht entstanden ist.

4. Kann ein Grundstück mangels Baureife nicht den Nutzungsplänen entsprechend bebaut werden, werden die Beiträge erst nach Wegfall des Hinderungsgrundes erhoben.

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